Schutzstatus

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Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und das Artenschutzgesetz der EU stehen für den Schutz bedrohter Tier- und Pflanzenarten.
Wer ein geschützes Tier aus dem WA-Anhang I oder EG Anhang A hält, muss nachweisen können, dass es sich dabei nicht um illegale Naturentnahmen handelt.
Desweiteren besteht für viele dieser Tiere auch eine Meldepflicht.
 
Leider werden geschützte Tiere nicht immer mit geeigneten Dokumenten von Züchtern oder Verkäufern weitergegeben, oft aus Unkenntnis. So können die lokalen Anforderungen eines Züchters anders sein als an Ihrem eigenen Wohnort, wodurch es zu Problemen und Ärger mit der zuständigen Behörde kommt.
 
Geschützte Arten werden von uns entsprechend transparent und mit Angabe des Schutzstatus in den Artenbeschreibungen gekennzeichnet.
Selbstverständlich erhalten Sie von MEGAZOO beim Kauf solcher Tiere alle entsprechenden Nachweise, um die Legalität zweifelsfrei belegen zu können und - falls eine Meldepflicht vorliegt - das Tier bei der für Sie zuständigen Behörde (variiert nach Bundesland) anzumelden. 
Dabei handelt es sich beispielsweise um Zuchtbelege, Herkunftsnachweise oder vom zuständigen Amt selbst ausgestellte Dokumente mit Fotodokumentation.
Eine ausführliche Information zum (kostenlosen) Meldeverfahren erhalten Sie bequem zu jedem Tier in Schriftform dazu!
 
Helfen Sie mit Ihrer Anmeldung den Naturschutzbehörden illegalen Tierhandel zu unterbinden und die Natur zu schützen!

Artenschutz - Internationale Gesetzgebung (CITES)

CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) 
Wird nach dem Ort seiner Erstunterzeichnung in Washington, D.C. am 3.März 1973 auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) genannt

  • Ein Abkommen sowie eine internationale Organisation

  • Kontrolliert den internationalen Handel, um das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten zu sichern

  • Wurde 1979 in Bonn und 1983 in Gaborone (Botswana) überarbeitet

  • Enthält die folgenden 3 Anhänge

Anhang I

  • Unmittelbar bedrohte Arten: Handelsverbot (Nachzuchten können mit einer Genehmigung erworben und gehalten werden

Anhang II

  • Schutzbedürftige Arten: Aus- und Einfuhrgenehmigungen sowie der Nachweis über die Unschädlichkeit für den Bestand notwendig

Anhang III

  • Alle Tier- und Pflanzenarten, für die in einzelnen Ländern besondere Bestimmungen gelten

EU-Artenschutzverordnung vom 01.06.1997

  • Regelt einheitlich die Ein- und Ausfuhr sowie die Vermarktung der betroffenen Tierarten für alle EU-Staaten

  • Enthält die folgenden 4 Anhänge, die im Wesentlichen den WA-Anhängen ähneln

Anhang A

  • Alle Arten des WA-Anhang I

  • Einige Arten aus WA-Anhang II

  • Arten, die aufgrund der Verwechselbarkeit mit vom Aussterben bedrohter Arten notwendig erscheinen

Anhang B

  • Alle Arten des WA-Anhang II

  • Arten, deren Überleben und Fortbestand in den Herkunftsländern gefährdet sein könnte

  • Arten, die aufgrund der Verwechselbarkeit mit vom Aussterben bedrohter Arten notwendig erscheinen

  • Arten, die durch das Einbringen in die Lebensräume der EU eine ökologische Gefahr für einheimische Arten darstellen

Anhang C

  • Alle Arten des WA-Anhang III

  • Alle Arten des WA-Anhangs I und II, die nicht in den Anhängen A und B erfasst sind

Anlage D

  • Alle Arten, bei denen der Umfang der Exporte in die EU eine Überwachung rechtfertigt